GELTUNGSBEREICH, ÄNDERUNGEN
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Deep Content GmbH, Karl-Wiechert-Allee 10, D-30625 Hannover (nachfolgend bezeichnet als „DC“) und ihren Kunden. Sie gelten in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Weitere Bestimmungen können sich aus zusätzlich anwendbaren Nutzungs- oder Vertragsbedingungen ergeben, auf deren Anwendbarkeit DC im Angebot hinweist.
DC behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern, insbesondere wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen, geänderter Rechtsprechung, veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse oder sich nachträglich offenbarender Lücken in diesen AGB notwendig wird. Über derartige Änderungen wird der Kunde rechtzeitig in Textform informiert. Er hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Vertrag binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf der 14-Tages-Frist wirksam. Sofern der Kunde den Änderungen nicht widerspricht, gelten die Änderungen nach Ablauf der 14-Tages-Frist als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolgen wird der Kunde in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.
ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
DC unterbreitet dem Kunden ein Angebot in Textform, welches der Kunde ohne Einhaltung einer bestimmten Form annehmen kann. Angebote von DC sind, sofern nicht im Angebot etwas anderes vermerkt oder zwischen den Parteien anderweitig vereinbart ist, für die Dauer von 21 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Kunden gültig.
Mit der Annahme des Kunden kommt der Vertrag rechtsverbindlich zustande. Mündliche und konkludente Vertragsannahmen sind durch den Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Der Inhalt des jeweiligen Vertrags – insbesondere die durch DC geschuldeten Leistungen – ergibt sich aus den Angaben im Angebot. Wünscht der Kunde eine Anpassung der Inhalte des Angebots, so ist darin eine Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots durch DC zu sehen.
ALLGEMEINES
Aussagen auf Websites und in Werbemitteln von DC, die der allgemeinen Produktbeschreibung bzw. allgemeinen Information dienen, stellen – sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird – keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.
Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Zahlungsansprüchen von DC ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von DC in Textform. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB.
WERKLEISTUNGEN
Sofern die Erbringung von Werkleistungen mit dem Kunden vereinbart wurde, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Von einer Vereinbarung von Werkleistungen ist nur dann auszugehen, wenn die Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart haben, dass DC bei der Leistungserbringung einen bestimmten Erfolg schuldet.
Bei den von DC zu erbringenden Werkleistungen kann es sich insbesondere um die Erstellung folgender Werke handeln: Websites, Chatbots zur Integration in Websites, Next-Gen-Suchen zur Integration in Websites, Marketingmaterial.
DC wird nach Fertigstellung eines Werkes und/oder abnahmefähiger Werkteile (nachfolgend „zur Abnahme bereites Werk“) dem Kunden die Fertigstellung anzeigen und ihm das zur Abnahme bereite Werk unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme bereitstellen. Gibt der Kunde innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zur Vertragsgemäßheit des zur Abnahme bereiten Werks ab, so gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt.
Der Kunde kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Handelt es sich bei dem Werk um Software, gelten als unwesentlich solche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder Funktionalität der Software, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht erheblich beeinträchtigen und die Abnahme nicht hindern. Dies sind insbesondere:
Fehler oder Störungen, welche die Kernfunktionalitäten der Software nicht beeinträchtigen und deren Behebung nur geringfügige Anpassungen erfordert;
Optische oder ästhetische Unzulänglichkeiten, die die Funktionsweise der Software nicht beeinflussen;
Einzelne Fehler oder Ungenauigkeiten in der Benutzeroberfläche, die die Bedienung nicht wesentlich erschweren;
Leichte Abweichungen von der vereinbarten Leistungsfähigkeit, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software nicht nennenswert einschränken;
Mängel, deren Beseitigungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtwert der Software stehen und 5% des Auftragswertes nicht überschreiten;
Fehler, die nur unter ungewöhnlichen, im praktischen Betrieb kaum vorkommenden Bedingungen auftreten und die Gesamtfunktionalität nicht beeinträchtigen;
Mängel, die durch zumutbare Workarounds oder alternative Bedienungswege umgangen werden können, ohne die Effizienz der Softwarenutzung wesentlich zu mindern.
Mehrere für sich genommen unwesentliche Mängel können in ihrer Gesamtschau einen wesentlichen Mangel darstellen, wenn sie in ihrer Summe die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich beeinträchtigen oder die Funktionsfähigkeit wesentlich einschränken. Die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Mangels erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und des Umfangs des Mangels, seiner Auswirkungen auf die Gesamtfunktionalität der Software sowie der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien.
Kündigt der Kunde beauftragte Werkleistungen vorzeitig, wird für diesen Fall abweichend von § 648 S. 3 BGB vereinbart, dass vermutet wird, dass DC 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
DIENSTLEISTUNGEN
Sofern die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Kunden vereinbart wurde, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
DC wird Dienstleistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt durchführen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen schuldet DC keinen bestimmten Erfolg.
Bei den von DC zu erbringenden Dienstleistungen kann es sich insbesondere um folgende Leistungen handeln: Consulting/Beratung, Durchführung von Workshops und Webinare, Vorträge.
Bei der Beratung und der Erteilung von Empfehlungen darf DC voraussetzen, dass der Kunde über grundlegendes Verständnis im Bereich Künstliche Intelligenz, Informationstechnologie, digitale Transformation und Publishing verfügt.
Vereinbaren die Parteien Termine für Besprechungen, Schulungen, Workshops oder Ähnliches in Textform, so gelten diese Termine als verbindlich vereinbart. Sagt der Kunde einen verbindlichen Termin ab oder nimmt an diesem nicht Teil, so gelten für die auf den Termin entfallende Vergütung folgende Ausfallpauschalen, die der Kunde an DC zu entrichten hat. Die Ausfallpauschale fällt unabhängig davon ab, ob ein Ersatztermin stattfindet oder nicht.
Absage mind. 7 Werktage im Voraus keine Ausfallpauschale
Absage mind. 5 Werktage im Voraus 25% d. Vergütung
Absage mind. 3 Werktage im Voraus 50% d. Vergütung
Weniger als 3 Werktage im Voraus 75% d. Vergütung
Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass DC ein Schaden in der Höhe der jeweiligen Ausfallpauschale überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
BEREITSTELLUNG VON SOFTWARE
Sofern die Bereitstellung von Software an den Kunden vereinbart wurde, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
DC stellt dem Kunden Software während der Vertragslaufzeit zur Nutzung zur Verfügung. Die Bereitstellung kann abhängig von der Art der Software durch Mitteilung entsprechender Zugangsdaten, Übergabe der Software oder die Einrichtung beim Kunden erfolgen.
Bei der Software handelt es sich um Standard-Software, die – soweit mit dem Kunden vereinbart – an die Bedürfnisse des Kunden gegen gesonderte Vergütung angepasst wird. Die Parteien legen zu Beginn des Auftrags in gemeinsamer Abstimmung die Anforderungen an die Anpassungen in Textform fest. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden wird DC zunächst deren Umsetzbarkeit sowie die ggf. damit einhergehende Entstehung von Mehrkosten beurteilen und dem Kunden zur Freigabe übermitteln.
Zusätzlich zur Bereitstellung von Software können die Parteien die Erbringung von Pflegeleistungen in Bezug auf die jeweils bereitgestellte Software vereinbaren. In diesem Fall erbringt DC gegenüber dem Kunden über die gesetzlichen Pflichten hinaus folgende Leistungen: Bereitstellung von Updates und technischer Support bei Anwendungsproblemen und Fehlern. Der Support ist ausschließlich per E-Mail oder das jeweils vorgesehene und kommunizierte Ticketsystem erreichbar. DC bemüht sich um eine schnellstmögliche Reaktion auf Supportanfragen, schuldet aber keine bestimmten Reaktionszeiten. Eine bestimmte Frequenz von Updates wird ebenfalls nicht geschuldet.
Weitere Regelungen können sich aus zusätzlich anwendbaren Nutzungsbedingungen ergeben, auf deren Anwendbarkeit DC im Angebot hinweist.
BEREITSTELLUNG VON WEBSITES
Sofern die Bereitstellung einer Website an den Kunden vereinbart wurde, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts
DC erstellt für den Kunden nach dessen Wünschen die Website und stellt diese während der Vertragslaufzeit zur Nutzung zur Verfügung.
Die Parteien legen zu Beginn des Auftrags in gemeinsamer Abstimmung die Anforderungen an die Website in Textform fest. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden wird DC zunächst deren Umsetzbarkeit sowie die ggf. damit einhergehende Entstehung von Mehrkosten beurteilen und dem Kunden zur Freigabe übermitteln.
Wenn DC Websites für den Kunden erstellt und/oder bereitstellt, so ist der Kunde allein und ausschließlich für alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Website zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen (z.B. Datenschutz, Impressumspflicht) verantwortlich. Er ist verpflichtet die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen selbst zu prüfen und sicherzustellen. Soweit DC dem Kunden Rechtstexte (z.B. Datenschutzerklärung oder Impressum) zur Verfügung stellt oder auf Websites des Kunden implementiert, so handelt es sich dabei um reine Muster, die vom Kunden individuell angepasst werden müssen. DC erbringt insofern keine Rechtsberatung. Der Kunde ist sich der Tatsache bewusst, dass die bereitgestellten Muster für die individuellen Anforderungen des Kunden ungeeignet sein können und daher unbedingt von ihm überprüft werden müssen.
BEREITSTELLUNG VON DOMAINS
Sofern die Anmeldung und Registrierung von Second-Level-Domains für den Kunden durch DC vereinbart wurde, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
DC wird prüfen, ob der vom Kunden gewünschte Domainname bereits vergeben ist. Soweit diese Prüfung ergibt, dass der gewünschte Domainname noch nicht an Dritte vergeben ist, wird DC die Domain bei der zuständigen Vergabestelle beantragen und dabei den Kunden als Domaininhaber angeben. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domain bereits an Dritte vergeben ist, wird DC den Kunden hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat DC insoweit nicht.
Den Erfolg der Anmeldung, d.h. die tatsächliche Registrierung der Domain, schuldet DC nicht. Die Registrierung hängt allein von der zuständigen Registrierungsstelle ab.
DC betreut während der Vertragslaufzeit für den Kunden die von DC für den Kunden angemeldeten und registrierten Domainnamen auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien und Vergabebestimmungen der zuständigen Vergabestellen.
Der Kunde ist allein und ausschließlich dafür verantwortlich zu überprüfen, ob der Domainname gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt. Hieraus entstehende Schäden trägt der Kunde; DC haftet insofern nicht.
Endet die Betreuung der Domain(s) durch DC, wird DC ggf. die Fortführung der für die Domain benötigten Informationen und Zugänge an den Kunden herausgeben.
LAUFZEITVERTRÄGE
Vereinbaren die Parteien Laufzeitverträge – z.B. Softwaremiete oder die zeitweise Bereitstellung von Websites – so gilt hierfür die im Angebot vereinbarte Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung der Leistung während der Laufzeit ist ausgeschlossen; unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Die vereinbarte Laufzeit verlängert sich automatisch um denselben Zeitraum, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von 8 Kalenderwochen die Kündigung in Textform erklärt.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde ist verpflichtet, DC bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in der erforderlichen Weise zu unterstützen und DC insbesondere die für die Leistungserbringung notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen, sowie alle sonstigen, zwischen den Parteien vereinbarten oder in sonstiger Weise bestätigten Maßnahmen zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung zu den jeweils vereinbarten Terminen durchführen.
DC wird den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Erfüllung des Vertrages beraten. Um dies zu ermöglichen, wird der Kunde, soweit für ihn erkennbar, alle Informationen und Hinweise geben, die im weitesten Sinne mit den vereinbarten Leistungen von DC in Zusammenhang stehen können.
Daten sowie ihre jeweiligen Verkörperungen (insbesondere Datenträger), die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch für den vereinbarten Gebrauch geeignet sein. Vor der Übergabe an DC hat der Kunde sicherzustellen, dass diese frei von Viren und anderer Schadsoftware sind.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und setzt er damit unmittelbar oder mittelbar die allein oder überwiegend maßgebliche Ursache dafür, dass die Leistungserbringung durch DC nicht oder nicht vollständig möglich ist oder sich verzögert, tritt für diesen Teil auf Seiten von DC keine Leistungsstörung im Sinne der Nichterfüllung bzw. des Verzuges ein.
NUTZUNGSRECHTE
Sofern die von DC zu erbringenden Leistungen die Übertragung von Nutzungsrechten beinhalten oder erfordern, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich in dem vereinbarten Umfang oder – sofern der Umfang nicht ausdrücklich vereinbart ist – in dem Umfang, der für die vertragsgerechte Erfüllung der jeweils vereinbarten Leistungspflichten unbedingt notwendig ist. Die Einräumung ausschließlicher oder unterlizenzierbarer Nutzungsrechte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
Die Übertragung von dauerhaften Nutzungsrechten ist jeweils von der vollständigen Entrichtung der darauf entfallenden Vergütung abhängig und findet daher erst im Zeitpunkt des Vergütungseingangs bei DC statt.
Wird dem Kunden eine Website, eine Software oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen der Leistungserbringung zeitlich begrenzt bereitgestellt, so sind auch die übertragenen Nutzungsrechte zeitlich in gleicher Weise begrenzt.
KUNDENMATERIAL
Sofern der Kunde als geistiges Eigentum geschützte Inhalte wie Bilder, Videos, Grafiken, Layouts, Zeichen, Texte usw. (nachfolgend „Kundenmaterial“) an DC mit dem Zweck übergibt, dass diese von DC bei der Leistungserbringung verwendet werden (z.B. Bereitstellung von Grafiken und Logos für die Websiteerstellung), so gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.
Der Kunde räumt DC am Kundenmaterial die für die Leistungserbringung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein. Der Umfang der Rechteeinräumung richtet sich nach dem konkreten Auftrag des Kunden. In zeitlicher Hinsicht ist die Rechteeinräumung beschränkt auf den Zeitraum der Vertragsdurchführung.
Der Kunde sichert zu, dass das von ihm übergebene Kundenmaterial frei von Rechten Dritter ist und er zur Einräumung der Rechte an dem Kundenmaterial befugt ist. Sollte DC von Dritten aufgrund der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten in Anspruch genommen werden und beruht die Inanspruchnahme auf der bestimmungsgemäßen Verwendung von Kundenmaterial, so hat der Kunde DC von diesen Ansprüchen freizustellen und die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen.
Nach Abschluss der Vertragsdurchführung wird DC etwaig in dessen Besitz verbliebene digitale Vervielfältigungsstücke des Kundenmaterials unwiderruflich löschen und in physischer Form oder auf Datenträgern übergebenes Kundenmaterial an den Kunden zurückgeben.
MÄNGELHAFTUNG
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt abweichend von § 634a BGB 12 (zwölf) Monate. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DC beruhen, sowie
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DC beruhen.
Im Falle des Vorliegens eines Sach- oder Rechtsmangels stehen DC zwei Versuche zur Nachbesserung zu.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VERGÜTUNG, PREISE, RECHNUNGSSTELLUNG
Die Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Weitere Detailregelungen können sich aus zusätzlich anwendbaren Nutzungsbedingungen ergeben, auf deren Anwendbarkeit DC im Angebot hinweist.
Die Vergütung kann pauschal, verbrauchs- oder aufwandsabhängig, als Einmalzahlung oder wiederkehrende (insb. monatliche) Zahlung vereinbart werden.
Für die Nutzung von Drittanbieter-Diensten (insbesondere sog. Large-Language-Models) erhalten die Drittanbieter eine Vergütung, die von der Nutzung durch den Kunden abhängt. Bezugsgröße für die nutzungsabhängige Vergütung sind sog. Token. Bei Token handelt es sich um eine grundlegende Einheit, mit der Sprachmodelle Text verarbeiten und dessen Länge berechnen; Token sind nicht immer gleichbedeutend mit Wörtern. Sie können ein ganzes Wort, einen Teil eines Wortes, ein einzelnes Zeichen oder sogar ein Satzzeichen repräsentieren. Der Kunde schuldet DC für die Nutzung – zusätzlich zu einer vereinbarten Grundvergütung für die Einbindung bzw. Bereitstellung des Drittanbieter-Dienstes – die nutzungsabhängige Vergütung des jeweiligen Drittanbieters zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags. Es gelten die jeweils aktuellen Preise der Drittanbieter sowie die vereinbarten Aufschläge von DC.
Im Rahmen der Leistungserbringung für DC anfallende, erforderliche Reisekosten erstattet der Kunde, sofern DC deren Entstehung unter Vorlage der entsprechenden Belege nachweist. Reisekosten stellt DC zusammen mit der übrigen Vergütung in Rechnung. DC ist berechtigt wahlweise Erstattung zu verlangen für Tickets 2. Klasse bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,40 Euro bei Reisen mit dem PKW.
Sofern die Parteien nicht im Angebot oder anderweitig in Textform etwas anderes vereinbaren, wird die vereinbarte Vergütung nach vollständiger Leistungserbringung oder – bei wiederkehrenden Zahlungen – jeweils zum Monatsende fällig. Eine die Fälligkeit auslösende vollständige Leistungsbringung liegt auch vor, wenn eine abtrennbare, für sich nutzbare Teilleistung vollständig erbracht wurde.
Alle angegebenen Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungsbeträge sind vom Kunden innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung an DC zu zahlen; maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto von DC. Nach Ablauf der 30-Tages-Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs ist DC berechtigt dem Kunden angemessene Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Jede Partei hat das Recht den Vertrag oder einzelne Aufträge/Leistungen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Das Vorliegen des wichtigen Grundes ist gegenüber der jeweils anderen Partei ausführlich zu begründen und durch geeignete Belege nachzuweisen.
Ein wichtiger Grund, der DC zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde sich für einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen in Zahlungsverzug befindet,
über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
der Kunde einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt,
der Kunde eine wesentliche vertragliche Pflicht trotz Aufforderung in Textform und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt,
der Kunde die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung erheblich erschwert oder unmöglich macht oder
der Kunde öffentlich Äußerungen über DC tätigt, die geeignet sind, den Ruf oder die geschäftliche Tätigkeit von DC zu gefährden.
Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Übersendung eines Scans des Originals ausreicht oder die Verwendung einer digitalen Unterschrift ausreicht.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
DC haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet DC nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf),
nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit diese eine Haftung zwingend vorschreiben bzw. soweit diese eine Haftungsbeschränkung und/oder einen Haftungsausschluss nicht gestatten.
Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von DC der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung von DC ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DC.
VERTRAULICHKEIT / GEHEIMHALTUNG
Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen unbefristet Stillschweigen zu bewahren und diese streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese und die nachstehenden Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Unter „vertraulichen Informationen“ im Sinne dieses Abschnitts verstehen die Parteien alle Informationen, die ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichnet sind, oder nach ihrer Art oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.
Die Parteien tragen dafür Sorge, dass vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben werden, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Über die Berechtigung zum Empfang von vertraulichen Informationen entscheidet in Zweifelsfällen die Geschäftsführung der preisgebenden Partei. Die Parteien werden die im Rahmen der Vertragsdurchführung zum Einsatz kommenden Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, entsprechend zur Geheimhaltung - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - verpflichten.
Die Parteien verpflichten sich bezüglich jeder vertraulichen Information, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Vertrauliche Unterlagen und Informationen sind daher so zu verwalten und zu verwahren, dass ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist und bei einem Versand von vertraulichen Unterlagen der Empfang nur durch Berechtigte gewährleistet ist. Arbeitskopien dürfen nur gefertigt werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und Gespräche über Umstände im Zusammenhang mit diesem Vertragswerk dürfen nicht in Anwesenheit Dritter geführt werden.
Die Geheimhaltungspflicht nach den vorstehenden Bedingungen besteht nicht
bei vorheriger Einwilligung der preisgebenden Partei zur Offenlegung in Textform;
im Falle einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei;
gegenüber den Mitarbeitern der Parteien, solange und soweit ihnen die vertraulichen Informationen zwingend zwecks Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden müssen und eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht mit ihnen vereinbart ist;
gegenüber den gesetzlich und vertraglich in zulässiger Weise beauftragten Dritten, solange und soweit ihnen die vertraulichen Informationen zwingend zwecks ordnungsgemäßer Weiterverwendung zugänglich gemacht werden müssen und eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht mit ihnen vereinbart ist;
im Falle einer anderweitig bereits erfolgten öffentlichen Offenlegung der vertraulichen Information;
im Falle des anderweitigen Kenntniserwerbs, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben und gegen keine sonstige Geheimhaltungsverpflichtung zu verstoßen.
Unterliegt die empfangende Partei einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Offenlegung, so sind Informationen nur insoweit offen zu legen, als die betroffene Partei hierzu rechtlich verpflichtet ist. Sollten zu schützende Informationen von einer Aufsichtsbehörde angefordert werden, so hat die empfangende Partei die preisgebende Partei zu unterrichten, bevor Auskünfte erteilt werden, es sei denn, dass es der empfangenden Partei nach den einschlägigen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften oder der konkreten Anordnung der Aufsichtsbehörden untersagt ist, die preisgebende Partei hiervon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich wird jede Partei, die in Entbindung der Geheimhaltungspflicht eine vertrauliche Information Dritten offenlegt, sich um eine vertrauliche Behandlung der offen gelegten Information durch den Dritten zu bemühen.
E-MAIL-KOMMUNIKATION
Die Kommunikation zwischen den Parteien findet vorwiegend über herkömmliche, unverschlüsselte E-Mails statt. Die Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass herkömmliche E-Mails im Vergleich zu verschlüsselten Kommunikationsmethoden nur eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit bieten. Die Parteien werden daher keine besonders sensiblen Informationen per unverschlüsselter E-Mail übermitteln und sich im Bedarfsfall über die Verwendung einer verschlüsselten Kommunikationsmethode verständigen.
Der Kunde verpflichtet sich, zur Kommunikation benannte E-Mail-Postfächer regelmäßig auf Eingänge zu prüfen und zu gewährleisten, dass er unter diesen E-Mail-Adressen erreichbar ist. Er wird insbesondere Spam-Einstellungen so wählen, dass er alle E-Mails von DC erhalten und zur Kenntnis nehmen kann. Zudem sorgt der Kunde dafür, dass seine E-Mail-Postfächer über ausreichend freien Speicher verfügen, sodass E-Mails empfangen werden können.
DATENSCHUTZ
DC verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO).
Verarbeitet DC personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien hierfür einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“), der den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO genügt. Die Pflicht, auf den Abschluss eines AVV hinzuwirken trifft beide Parteien gleichermaßen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für den Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträgen, der Sitz von DC maßgeblich.
Vielen Dank!
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